252 Abs. 2 ZPO). Erscheint das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 253 ZPO). Aus dieser Bestimmung folgt, dass es im summarischen Verfahren grundsätzlich nur einen Schriftenwechsel gibt. Ein doppelter Schriftenwechsel ist die Ausnahme (vgl. KLINGLER, in ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.] 3. Aufl. 2016, Art. 253 ZPO N 9). Die zulässigen Beweismittel sind beschränkt (Art. 254 ZPO) und das Gericht kann im summarischen Verfahren auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden (Art. 256 Abs. 1 ZPO).