Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verantwortung können sich die Parteivertretungen denn auch nicht über einen entsprechenden Antrag entledigen, wonach ihnen zu einem späteren Zeitpunkt die Gelegenheit zur Nachreichung der Honorarnote einzuräumen sei. Damit würden sie nämlich die ihnen von Gesetzes wegen übertragene Obliegenheit einfach auf das Gericht überwälzen. Der Beschwerdeführer geht daher fehl in der Annahme, dass er mit seinem Antrag in der Eingabe vom 14. Juni 2021 einen Anspruch auf nachträgliche, von Seiten des Gerichts initiierte Einholung der Honorarnote erwirkt hat.