In dieser Bestimmung wird zunächst festgehalten, bis wann, also bis zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens eine Anwältin oder ein Anwalt das für die Rechtsvertretung beanspruchte Honorar beim Gericht spätestens geltend zu machen hat. Wird innert dieser gesetzlichen Frist keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest. Die gleiche Regelung gilt sodann bei Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Eine Verpflichtung des Gerichts, die rechtlichen Parteivertretungen zur Einreichung ihrer Honorarnoten aufzufordern resp. ihnen eine besondere Frist dafür einzuräumen, ist nicht vorgesehen.