«Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann. Die gleiche Pflicht obliegt der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei bei Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung an diese und bei amtlichen Verteidigungen. Auf der Honorarrechnung ist der Zeitaufwand genau anzugeben.»