3.1 Die Berechnung von Parteientschädigungen für Anwältinnen und Anwälte, die zur berufsmässigen Vertretung befugt sind, richtet sich im Kanton Basel-Landschaft nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112, vgl. insb. § 1 TO). Unter dem Titel «Verfahrensbestimmungen» sieht § 18 Abs. 1 und 2 TO folgende Regelung vor: