Es stellt sich nun die Frage, ob die Vorinstanz im konkreten Fall angesichts des Antrags auf Nachreichung der Kostennote verpflichtet gewesen wäre, dem Gesuchsbeklagten bzw. seinem Vertreter vor ihrem Entscheid vom 5. Juli 2021 die Gelegenheit zur Unterbreitung der Honorarrechnung zu geben, oder ob die Vorinstanz den heutigen Beschwerdeführer sogar explizit dazu hätte auffordern müssen.