Des Weiteren räumte der Gerichtspräsident dem Gesuchsbeklagten eine Nachfrist bis 28. Juni 2021 zur Darlegung seiner Bedürftigkeit ein. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 reichte der Gesuchsbeklagte das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie diverse Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein. Am 5. Juli 2021 erliess der Zivilkreisgerichtspräsident dann den angefochtenen Entscheid, ohne dem Gesuchsbeklagten resp. seinem Vertreter zuvor die Gelegenheit zur Nachreichung der Honorarnote einzuräumen.