Nach Eingang des Vollstreckungsgesuchs der heutigen Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2021 räumte der Zivilkreisgerichtspräsident mit Verfügung vom 1. Juni 2021 dem Gesuchsbeklagten, dem heutigen Beschwerdeführer, eine kurze nicht erstreckbare Frist bis 14. Juni 2021 zur schriftlichen Stellungnahme ein und verpflichtete die Gesuchsklägerin innert gleicher Frist, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht zum Vollstreckungsgesuch Stellung. Er beantragte dabei unter anderem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung resp. Rechtspflege für das Vollstreckungsverfahren zu bewilligen.