Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht heutigen Beschwerdeparteien hängiger Arbeitsstreit vergleichsweise erledigt worden war. Nach Eingang des Vollstreckungsgesuchs der heutigen Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2021 räumte der Zivilkreisgerichtspräsident mit Verfügung vom 1. Juni 2021 dem Gesuchsbeklagten, dem heutigen Beschwerdeführer, eine kurze nicht erstreckbare Frist bis 14. Juni 2021 zur schriftlichen Stellungnahme ein und verpflichtete die Gesuchsklägerin innert gleicher Frist, einen Kostenvorschuss zu bezahlen.