Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Kostenentscheid sei willkürlich und aktenwidrig erfolgt, weil im erstinstanzlichen Verfahren explizit die Nachreichung der Kostennote beantragt worden sei, die Vorinstanz diesen Antrag jedoch ignoriert und stattdessen angenommen habe, dass keine Kostennote eingereicht worden sei. Durch die direkte Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2.2 Im fraglichen erstinstanzlichen Verfahren ging es um die Vollstreckung eines Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. Oktober 2020, in dem ein zwischen den