2 Abs. 3 des erstinstanzlichen Entscheids vom 5. Juli 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin zur Zahlung einer Parteientschädigung gemäss Kostennote seines Vertreters vom 7. Juni 2021, also im Betrag von CHF 2'362.50 zuzüglich Auslagen von CHF 208.85 und Mehrwertsteuer, total CHF 2'769.34, verpflichtet wird. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Kostenentscheid sei willkürlich und aktenwidrig erfolgt, weil im erstinstanzlichen Verfahren explizit die Nachreichung der Kostennote beantragt worden sei, die Vorinstanz diesen Antrag jedoch ignoriert und stattdessen angenommen habe, dass keine Kostennote eingereicht worden sei.