2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in casu, dass Ziff. 2 Abs. 3 des erstinstanzlichen Entscheids vom 5. Juli 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin zur Zahlung einer Parteientschädigung gemäss Kostennote seines Vertreters vom 7. Juni 2021, also im Betrag von CHF 2'362.50 zuzüglich Auslagen von CHF 208.85 und Mehrwertsteuer, total CHF 2'769.34, verpflichtet wird.