Im vorliegenden Fall ist der Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 5. Juli 2021 am 9. Juli 2021 beim Beschwerdeführer eingegangen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Juli 2021 (Postaufgabe ebenfalls am 19. Juli 2021) ist rechtzeitig erfolgt. Der mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 20. Juli 2021 auf CHF 600.00 festgesetzte Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren ist vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet worden. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind – der Beschwerdeführer macht zulässige Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO geltend –, ist auf die Beschwerde einzutreten.