Erwägungen 1. Gemäss Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist ein Kostenentscheid selbstständig mit Beschwerde anfechtbar. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Ziff. 2 Abs. 3 des Entscheids des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 5. Juli 2021, mithin gegen den Kostenentscheid im vorinstanzlichen Verfahren bzw. gegen die Festsetzung der Parteientschädigung auf CHF 1'000.00. Der erstinstanzliche Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen. Die Beschwerdefrist beträgt damit 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Gemäss § 5 Abs. 1 lit.