C. Der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West beantragte mit Beschwerdevernehmlassung vom 4. August 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 19. August 2021 wies der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Land- schaft, Abteilung Zivilrecht, die Parteien darauf hin, dass seitens der Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme eingereicht worden sei, der Schriftenwechsel mithin geschlossen und das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, aufgrund der Akten entscheiden werde.