{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-21-161_2021-09-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=850bcbbd-c243-4311-8c1d-6b34caee0cd2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050370", "Checksum": "10fc75a041968743e201e401dda632ca"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-21-161_2021-09-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9eec7e2c-d1fb-4874-8ca7-6d33d9ea9193", "Checksum": "156e02f3f470d5f87c0256ec73583d3b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["410 21 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.09.2021 410 21 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung (Parteientschädigung)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:25:36", "Checksum": "4726eb9453f25f3c214893f6529f100b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.09.2021 410 21 161\nRegeste:\nVollstreckung (Parteientschädigung)\n\n4. Abschliessend ist über die Prozesskosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt.\nDies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (Botschaft ZPO, S. 7296). In Abweichung von diesem\nVerteilungsgrundsatz können gemäss Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten dem Verursacher\nauferlegt werden. Entsprechend dieser Bestimmung können auch Dritte, die nicht Partei des Prozesses waren, zur Bezahlung von Kosten verpflichtet werden (BGE 141 III 426 E. 2.4.2 f.). Als\nunnötige Prozesskosten gelten nicht nur solche, die durch das Verhalten einer Partei oder Dritter\ninnerhalb des Prozesses zu den üblicherweise bzw. ohnehin entstehenden Prozesskosten zusätzlich hinzukommen, sondern auch solche, die durch das Verhalten eines Dritten ausserhalb\ndes Prozesses verursacht wurden und die gesamten Prozesskosten umfassen können (BGE 141\nIII 426 E. 2.4.3; BGer 4A_420/2015 vom 15. März 2016 E. 4.1). Für die Kostenauflage nach Art.\n108 ZPO ist bereits die blosse Verursachung der unnötigen Kosten hinreichend. Es ist kein Verschulden erforderlich. Ob dies auch für die Kostenüberbindung auf Dritte gilt oder ob in solchen\nFällen ein Fehlverhalten verlangt wird, ist in der Lehre umstritten. Das Bundesgericht liess diese\nFrage offen, da es im fraglichen Fall (BGE 141 III 426 E. 2.4.4) ein vorwerfbares Verhalten der\nkostenbelasteten Drittpartei unter den gegebenen Umständen ohnehin bejahte.\n\nIm vorliegenden Fall hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als im Kanton Basel-Land-\nschaft praktizierender Anwalt die in § 18 Abs. 1 und 2 TO statuierte Regelung kennen und damit\nwissen müssen, dass er selber für die rechtzeitige Einreichung seiner Honorarnote besorgt sein\nmusste. Insoweit kann durchaus von einem vorwerfbaren Verhalten des Rechts-vertreters ausgegangen werden, zumal er es im Rahmen des erstinstanzlichen, summarisch geführten Verfahrens trotz zweimaliger Gelegenheit nicht nur versäumt hat, dem Gericht seine Kostennote zu\nunterbreiten, sondern darüber hinaus auf seinem vermeintlichen Anspruch, vom Gericht explizit\nund separat zur Einreichung der Honorarnote aufgefordert zu werden, beharrt und mit dem angestrengten Beschwerdeverfahren weitere Kosten zu Lasten seines Mandanten generiert hat.\nDie Entscheidgebühr, die für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestützt auf\n§ 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT; SGS 170.31) auf\nCHF 600.00 festzulegen ist, geht daher zu Lasten des Rechtsvertreters des unterliegenden Beschwerdeführers. Soweit diese Kosten vom Beschwerdeführer vorgeschossen worden sind, hat\nihm sein Rechtsvertreter diesen Betrag zu ersetzen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers\nhat schliesslich seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren selber zu tragen. Die Festlegung\neiner Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin erübrigt sich hingegen, zumal\ndiese keine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht hat.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird\ndem Beschwerdeführer auferlegt.\n\nDie Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von\nCHF 600.00 verrechnet.\n\nRechtsanwalt B.____ hat dem Beschwerdeführer die von diesem vorgeschossenen Kosten im Betrag von CHF 600.00 zu ersetzen.\n\n3. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten.\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n\nRoland Hofmann Nicole Schneider\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}