{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-21-161_2021-09-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=850bcbbd-c243-4311-8c1d-6b34caee0cd2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050370", "Checksum": "10fc75a041968743e201e401dda632ca"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-21-161_2021-09-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9eec7e2c-d1fb-4874-8ca7-6d33d9ea9193", "Checksum": "156e02f3f470d5f87c0256ec73583d3b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["410 21 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.09.2021 410 21 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung (Parteientschädigung)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:25:36", "Checksum": "4726eb9453f25f3c214893f6529f100b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.09.2021 410 21 161\nRegeste:\nVollstreckung (Parteientschädigung)\n\n3.2 Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass der angefochtene Entscheid gestützt auf\nArt. 339 Abs. 2 ZPO im summarischen Verfahren ergangen ist. Das summarische Verfahren ist\nin Art. 248 ff. ZPO geregelt. Es handelt sich dabei um ein rasches, einfaches Verfahren, das sich\ndurch eine grosse Flexibilität auszeichnet (vgl. PESENTI, in ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.] 3. Aufl. 2016, Art. 248 ZPO N 1 f.). So kann z.B. ein Gesuch im summarischen Verfahren in dringenden und einfachen Fällen mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden (Art. 252 Abs. 2 ZPO). Erscheint das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder\noffensichtlich unbegründet, gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 253 ZPO). Aus dieser Bestimmung folgt, dass es im summarischen\nVerfahren grundsätzlich nur einen Schriftenwechsel gibt. Ein doppelter Schriftenwechsel ist die\nAusnahme (vgl. KLINGLER, in ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.] 3.\nAufl. 2016, Art. 253 ZPO N 9). Die zulässigen Beweismittel sind beschränkt (Art. 254 ZPO) und\ndas Gericht kann im summarischen Verfahren auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten\nund aufgrund der Akten entscheiden (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Das Hauptziel des Summarverfahrens ist dessen Schnelligkeit (Botschaft, S. 7349).\n\n3.3 Der Zivilkreisgerichtspräsident hat das Vollstreckungsgesuch dem dargelegten Charakter\ndes Summarverfahrens entsprechend umgehend an die Hand genommen und dem Gesuchsbeklagten mit der ersten Verfügung vom 1. Juni 2021 eine kurze Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Aufgrund seines Antrags auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Gesuchsbeklagten sodann eine weitere kurze Nachfrist zur Darlegung seiner Bedürftigkeit gewährt\nworden. Der heutige Beschwerdeführer hat also im Rahmen des erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahren mehrmals die Möglichkeit gehabt, seine Honorarnote einzureichen. Der Beschwerdeführer begründet in keiner Weise, weshalb er seine Aufwendungen nicht bereits zusammen mit seiner Stellungahme vom 14. Juni 2021 oder zumindest spätestens zusammen mit seiner Eingabe vom 28. Juni 2021 geltend gemacht hat, bei der es um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege resp. um seine finanzielle Situation und damit indirekt auch um die möglichen Kosten des Verfahrens gegangen ist. In Anbetracht, dass der Zivilkreisgerichtspräsident\nden bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juni 2021 explizit darauf hinwiesen hat, dass es um ein summarisches Vollstreckungsverfahren geht, und er das Verfahren denn auch offensichtlich straff und konzentriert\ndurchgeführt hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit der Einreichung\nder Honorarnote zugewartet hat. Die Einräumung einer weiteren Frist an den Beschwerdeführer\nzur Geltendmachung seiner Aufwendungen hätte zu einer vollkommen unnötigen Verlängerung\ndes Vollstreckungsverfahrens geführt, was dem Zweck des Summarverfahrens klar zuwidergelaufen wäre. Der Beschwerdeführer durfte daher insbesondere im summarischen Verfahren nicht\ndarauf vertrauen, dass er seinem Antrag entsprechend nach erfolgtem Schriftenwechsel separat\nzur Geltendmachung seiner Aufwendungen aufgefordert werden würde.\n\nDer Beschwerdeführer resp. sein Vertreter haben es demnach offensichtlich versäumt, die Honorarnote rechtzeitig beim Gericht einzureichen. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach keine\nHonorarnote eingereicht worden sei, ist daher nicht zu beanstanden. Es ist sodann auch in keiner\nWeise zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer die Folgen dieses Versäumnisses, in casu\ndie Festsetzung der Parteientschädigung nach gerichtlichem Ermessen, zu tragen hat.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.4 Zu guter Letzt ist hier darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die Kostennote rechtzeitig eingereicht worden wäre, das Gericht die geltend gemachten Aufwendungen resp. das dafür in\nRechnung gestellte Honorar nicht einfach telquel und unbesehen übernimmt, sondern regelmässig sowohl auf Tarifkonformität als auch auf Angemessenheit überprüft (EMMEL, in ZPO-Komm.,\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.] 3. Aufl. 2016, Art. 122 N 5). Prima vista erscheint\nes fraglich, ob die nunmehr im Beschwerdeverfahren unterbreitete Honorarnote vom 7. Juni 2021\ndie zweitgenannte Voraussetzung erfüllt. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer in casu nicht einmal darlegt, weshalb die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung effektiv zu tief ausgefallen sein soll.\nDie Beschwerde ist damit abzuweisen.\n\n"}