{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-21-161_2021-09-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=850bcbbd-c243-4311-8c1d-6b34caee0cd2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050370", "Checksum": "10fc75a041968743e201e401dda632ca"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-21-161_2021-09-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9eec7e2c-d1fb-4874-8ca7-6d33d9ea9193", "Checksum": "156e02f3f470d5f87c0256ec73583d3b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["410 21 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.09.2021 410 21 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung (Parteientschädigung)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:25:36", "Checksum": "4726eb9453f25f3c214893f6529f100b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.09.2021 410 21 161\nRegeste:\nVollstreckung (Parteientschädigung)\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nheutigen Beschwerdeparteien hängiger Arbeitsstreit vergleichsweise erledigt worden war. Nach\nEingang des Vollstreckungsgesuchs der heutigen Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2021 räumte\nder Zivilkreisgerichtspräsident mit Verfügung vom 1. Juni 2021 dem Gesuchsbeklagten, dem heutigen Beschwerdeführer, eine kurze nicht erstreckbare Frist bis 14. Juni 2021 zur schriftlichen\nStellungnahme ein und verpflichtete die Gesuchsklägerin innert gleicher Frist, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht\nzum Vollstreckungsgesuch Stellung. Er beantragte dabei unter anderem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung resp. Rechtspflege für das Vollstreckungsverfahren zu bewilligen. Zudem ersuchte er darum, im Hinblick auf den Kosten- und Entschädigungsentscheid die Kostennote nachreichen zu dürfen. Der Zivilkreisgerichtspräsident forderte die Gesuchsklägerin in der\nFolge mit Verfügung vom 15. Juni 2021 auf, angesichts der mutmasslich nötigen schriftlichen\nEntscheidbegründung einen weiteren Kostenvorschuss zu bezahlen. Des Weiteren räumte der\nGerichtspräsident dem Gesuchsbeklagten eine Nachfrist bis 28. Juni 2021 zur Darlegung seiner\nBedürftigkeit ein. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 reichte der Gesuchsbeklagte das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie diverse Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein.\nAm 5. Juli 2021 erliess der Zivilkreisgerichtspräsident dann den angefochtenen Entscheid, ohne\ndem Gesuchsbeklagten resp. seinem Vertreter zuvor die Gelegenheit zur Nachreichung der Honorarnote einzuräumen.\n\nEs stellt sich nun die Frage, ob die Vorinstanz im konkreten Fall angesichts des Antrags auf\nNachreichung der Kostennote verpflichtet gewesen wäre, dem Gesuchsbeklagten bzw. seinem\nVertreter vor ihrem Entscheid vom 5. Juli 2021 die Gelegenheit zur Unterbreitung der Honorarrechnung zu geben, oder ob die Vorinstanz den heutigen Beschwerdeführer sogar explizit dazu\nhätte auffordern müssen.\n\n3.1 Die Berechnung von Parteientschädigungen für Anwältinnen und Anwälte, die zur berufsmässigen Vertretung befugt sind, richtet sich im Kanton Basel-Landschaft nach der Tarifordnung\nfür die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112, vgl. insb. § 1 TO). Unter dem Titel «Verfahrensbestimmungen» sieht § 18 Abs. 1 und 2 TO folgende Regelung vor:\n\n«Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende\nPerson, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes\nwegen nach Ermessen festsetzen kann.\nDie gleiche Pflicht obliegt der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei bei Bewilligung der unentgeltlichen\nVerbeiständung an diese und bei amtlichen Verteidigungen. Auf der Honorarrechnung ist der Zeitaufwand\ngenau anzugeben.»\n\nIn dieser Bestimmung wird zunächst festgehalten, bis wann, also bis zu welchem Zeitpunkt des\nVerfahrens eine Anwältin oder ein Anwalt das für die Rechtsvertretung beanspruchte Honorar\nbeim Gericht spätestens geltend zu machen hat. Wird innert dieser gesetzlichen Frist keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen\nfest. Die gleiche Regelung gilt sodann bei Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Eine\nVerpflichtung des Gerichts, die rechtlichen Parteivertretungen zur Einreichung ihrer Honorarnoten aufzufordern resp. ihnen eine besondere Frist dafür einzuräumen, ist nicht vorgesehen. Im\nGegenteil ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der fraglichen Bestimmung, insbesondere aus §\n18 Abs. 2 TO, dass es den Anwältinnen und Anwälten obliegt resp. sogar ihre Pflicht ist, dem\nGericht ihre Honorarrechnungen rechtzeitig zu unterbreiten. Vor erster Instanz, namentlich im\nordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) und zum Teil auch bei Geltung des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO), kann es zwar durchaus vorkommen, dass die zuständigen Gerichtspräsidien die Parteivertretungen auffordern, ihre Honorarnoten einzureichen. Daraus kann jedoch\nkein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Vielmehr liegt es alleine in der Verantwortung der Anwältinnen und Anwälte, ihre Aufwendungen fristgerecht beim Gericht geltend zu machen. Dieser\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVerantwortung können sich die Parteivertretungen denn auch nicht über einen entsprechenden\nAntrag entledigen, wonach ihnen zu einem späteren Zeitpunkt die Gelegenheit zur Nachreichung\nder Honorarnote einzuräumen sei. Damit würden sie nämlich die ihnen von Gesetzes wegen\nübertragene Obliegenheit einfach auf das Gericht überwälzen. Der Beschwerdeführer geht daher\nfehl in der Annahme, dass er mit seinem Antrag in der Eingabe vom 14. Juni 2021 einen Anspruch\nauf nachträgliche, von Seiten des Gerichts initiierte Einholung der Honorarnote erwirkt hat.\n\n"}