{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-21-161_2021-09-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=850bcbbd-c243-4311-8c1d-6b34caee0cd2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050370", "Checksum": "10fc75a041968743e201e401dda632ca"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_410-21-161_2021-09-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=9eec7e2c-d1fb-4874-8ca7-6d33d9ea9193", "Checksum": "156e02f3f470d5f87c0256ec73583d3b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["410 21 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.09.2021 410 21 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung (Parteientschädigung)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:25:36", "Checksum": "4726eb9453f25f3c214893f6529f100b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.09.2021 410 21 161\nRegeste:\nVollstreckung (Parteientschädigung)\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 14. September 2021 (410 21 161)\n____________________________________________________________________\n\nAnwaltsrecht\n\nGemäss § 18 der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO;\nSGS 178.112) liegt es alleine in der Verantwortung der Anwältinnen und Anwälte ihre Aufwendungen resp. ihrer Honorarrechnung rechtzeitig beim Gericht geltend zu machen.\nDiese Verantwortung kann nicht auf das Gericht überwälzt werden, indem etwa im Rahmen\ndes Verfahrens ein Antrag auf Nachreichung der Honorarnote gestellt wird. Es gibt mithin\nkeinen Rechtsanspruch der Rechtsvertretungen, vom Gericht zur Einreichung einer allfälligen Honorarnote aufgefordert zu werden (E. 3).\n\nBesetzung Präsident Roland Hofmann;\nGerichtsschreiberin Nicole Schneider\n\nParteien A.____,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.____,\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nC.____,\nvertreten durch Rechtsanwalt Andri Obrist, nigon Rechtsanwälte,\nMarktplatz 18, 4001 Basel,\nBeschwerdegegnerin\n\nGegenstand Vollstreckung (Parteientschädigung)\nBeschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten\nBasel-Landschaft West vom 5. Juli 2021\n\nA. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 ersuchte die C.____, vertreten durch Rechtsanwalt Andri\nObrist, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West um Vollstreckung des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. Oktober 2020. Der Präsident des angerufenen Zivilkreisgerichts wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 5. Juli 2021 ab (Ziff. 1), auferlegte die\nGerichtsgebühr von CHF 1'000.00 der Gesuchsklägerin, verbunden mit dem Hinweis, dass die\nGerichtsgebühr mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werde (Ziff. 2 Abs. 1 und 2),\nund verpflichtete die Gesuchsklägerin überdies, dem Gesuchsbeklagten A.____, vertreten durch\nRechtsanwalt B.____, eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen (Ziff. 2 Abs. 3).\n\nB. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 19. Juli 2021 Beschwerde beim\nKantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und stellte folgende Anträge:\n«1. Es sei der Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 05. Juli 2021 so weit aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin 2 zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung gemäss beiliegender Kostennote zu entrichten.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es wird darum ersucht, die Kostennote nachreichen zu\nkönnen.»\n\nC. Der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West beantragte mit Beschwerdevernehmlassung vom 4. August 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\nD. Mit Verfügung vom 19. August 2021 wies der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Land-\nschaft, Abteilung Zivilrecht, die Parteien darauf hin, dass seitens der Beschwerdegegnerin keine\nStellungnahme eingereicht worden sei, der Schriftenwechsel mithin geschlossen und das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, aufgrund der Akten entscheiden werde.\n\nErwägungen\n1. Gemäss Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist ein Kostenentscheid\nselbstständig mit Beschwerde anfechtbar. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Ziff. 2\nAbs. 3 des Entscheids des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 5. Juli 2021, mithin gegen den Kostenentscheid im vorinstanzlichen Verfahren bzw. gegen die Festsetzung der Parteientschädigung\nauf CHF 1'000.00. Der erstinstanzliche Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen. Die\nBeschwerdefrist beträgt damit 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO\nist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Zivilkreisgerichtspräsidien sachlich zuständig.\n\nIm vorliegenden Fall ist der Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 5. Juli 2021 am\n9. Juli 2021 beim Beschwerdeführer eingegangen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom\n19. Juli 2021 (Postaufgabe ebenfalls am 19. Juli 2021) ist rechtzeitig erfolgt. Der mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 20. Juli 2021 auf CHF 600.00 festgesetzte Kostenvorschuss für das\nRechtsmittelverfahren ist vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet worden. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind – der Beschwerdeführer macht zulässige Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO geltend –, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in casu, dass Ziff. 2 Abs. 3 des erstinstanzlichen Entscheids vom 5. Juli 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin zur Zahlung einer Parteientschädigung gemäss Kostennote seines Vertreters vom 7. Juni 2021, also im Betrag von CHF\n2'362.50 zuzüglich Auslagen von CHF 208.85 und Mehrwertsteuer, total CHF 2'769.34, verpflichtet wird. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Kostenentscheid sei willkürlich und aktenwidrig erfolgt, weil im erstinstanzlichen Verfahren explizit die Nachreichung der Kostennote beantragt worden sei, die Vorinstanz diesen Antrag jedoch ignoriert und\nstattdessen angenommen habe, dass keine Kostennote eingereicht worden sei. Durch die direkte\nEröffnung des erstinstanzlichen Entscheids habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches\nGehör verletzt.\n\n2.2 Im fraglichen erstinstanzlichen Verfahren ging es um die Vollstreckung eines Entscheids\ndes Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. Oktober 2020, in dem ein zwischen den\n\n"}