Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2013 erbrachten Leistungen der SUVA noch abgedeckt. Stehen die somatischen Beschwerden des Versicherten somit spätestens ab September 2013 in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mehr mit dem im November 2012 erlittenen Unfall, hat die SUVA ihre Leistungspflicht ab diesem Zeitpunkt hierfür zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.