lerweile über neun Monaten nach dem fraglichen Unfall vom 16. November 2012 wieder erreicht war. Dies entspricht einer deutlich längeren Dauer als den Erfahrungswerten, wie sie von der Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden sind (vgl. oben, Erwägung 2.5). Rechtsprechungsgemäss wäre gar eine richtunggebende Verschlimmerung durch die bis Ende August