5.4 Zusammenfassend ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die SUVA hinsichtlich der strittigen Leistungseinstellung auf die versicherungsmedizinische Beurteilung ihres Kreisarztes vom 9. Juli 2013 abgestellt hat. Dieser im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Bericht setzt sich mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander und vermittelt – wenn auch nur knapp gehalten – letztlich ein umfassendes Bild über die relevanten Umstände des Gesundheitszustands des Versicherten. Ebenso decken sich die darin erwähnten Befunde mit der oben erwähnten medizinischen Dokumentation seines Vorzustandes.