Eine weitergehende ärztliche Behandlung ist nicht dokumentiert. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten eine strukturelle Läsion an der Wirbelsäule des Versicherten, wie sie dem zuvor Gesagten aber für eine richtunggebende Verschlimmerung oder gar eine eigentliche Erst-Verursachung einer Diskushernie überhaupt vorausgesetzt gewesen wäre. Für die These des Beschwerdeführers, dass der damalige Unfall von Januar 1997 in einem allfälligen, kausalen Zusammenhang mit seinen heute noch immer geklagten Rückenbeschwerden steht, bestehen deshalb keinerlei Hinweise oder Indizien.