Im entsprechenden Arztzeugnis von Dr. L.____ vom 6. Februar 1997 wurde im Bereich der LWS lediglich eine Kontusion erhoben, und es wurde dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von drei Tagen attestiert (vgl. SUVA-Akt Nr. 3). Wie weiter daraus zu ersehen ist, hat der Versicherte seine Arbeit bereits fünf Tage nach jenem Unfall wieder vollumfänglich aufgenommen. Eine weitergehende ärztliche Behandlung ist nicht dokumentiert.