Nicht desto trotz ist in inhaltlicher Hinsicht festzuhalten, dass in den Akten des Unfallversicherers zwar ein Unfall aus dem Jahre 1997 dokumentiert ist. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers handelt es sich dabei aber nicht um einen Arbeitsunfall, sondern um einen Nichtberufsunfall, wonach der Versicherte am 18. Januar 1997 beim Snowboardfahren in K.____ in ein Loch gefahren sei. Dabei habe es einen Schlag gegeben und der Versicherte sei auf den Rücken gefallen. Im entsprechenden Arztzeugnis von Dr. L.__