Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, dass er noch immer Schmerzen habe und die Physiotherapie besuche, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Zum einen war es bereits vor dem fraglichen Unfall zu wiederholten Schmerzexazerbationen im Sinne der ebenfalls nunmehr erhobenen Radikulopathie gekommen (vgl. Bericht des Spitals H.____ vom 20. Juni 2013). Zum anderen ist dadurch nicht erstellt, dass die weiterhin geklagten Beschwerden auf einen traumatisch bedingten Bandscheibenschaden zurückzuführen sind.