Im vorliegenden Fall liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass - entgegen der allgemeinen medizinischen Erfahrungstatsache - die durch den im November 2012 erlittenen Unfall verursachte Einwirkung auf die Wirbelsäule des Versicherten eine über die Dauer von rund neuneinhalb Monaten und somit über Ende August 2013 hinaus andauernde Schädigung verursacht hätte. Eine allfällige ergänzende, gutachterliche Untersuchung würde in diesem Zusammenhang zu keinen neuen Erkenntnissen führen, da der Gesundheitszustand im Unfallzeitpunkt und die nachfolgende Entwicklung bis August 2013 zu beurteilen wäre;