Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Daran vermag auch ein massiver Vorzustand nichts zu ändern. Im vorliegenden Fall liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass - entgegen der allgemeinen medizinischen Erfahrungstatsache - die durch den im November 2012 erlittenen Unfall verursachte Einwirkung auf die Wirbelsäule des Versicherten eine über die Dauer von rund neuneinhalb Monaten und somit über Ende August 2013 hinaus andauernde Schädigung verursacht hätte.