Daran vermag insbesondere auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer Anfang Juli 2013 noch einen gesundheitlichen Rückschlag erlitten hatte. Nach Lage der Akten ist vielmehr erstellt, dass er jedenfalls ab 8. Juli 2013 wieder vollumfänglich arbeitsfähig war (vgl. bereits Bericht des Spitals H.____ vom 20. Juni 2013 sowie Beschwerdebegründung vom 24. Dezember 2013). Die seither anhaltende, volle Arbeitsfähigkeit zeigt somit auf, dass eine über August 2013 hinausgehende medizinische Behandlung keine erhebliche Verbesserung der bereits wiedererlangten Arbeitsfähigkeit mehr zu bewirken vermag. Ohnehin ist daran zu erinnern, dass ein Unfall nur in Ausnahmefällen geeignet ist, eine