5.2 Rechtsprechungsgemäss kann auf die Berichte versicherungsinterner Ärzte abgestellt werden, wenn kein Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Schlussfolgerungen besteht (vgl. BGE 135 V 471, E. 4.7). Zweifel liegen hier keine vor. Die vom Kreisarzt Prof. Dr. J.____ und auch in den übrigen Berichten der behandelnden Fachärzte beschriebene degenerative Entwicklung der objektiv begründeten Beschwerden entspricht den Erfahrungswerten bei posttraumatisch ausgelösten Rückenbeschwerden. Daran vermag insbesondere auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer Anfang Juli 2013 noch einen gesundheitlichen Rückschlag erlitten hatte.