Danach müsste eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben (vgl. Erwägung 2.5 hievor). Der von den behandelnden Ärzten mehrfach erhobene Vorzustand einer sehr ähnlichen, ebenso deutlich degenerativen Veränderung stimmt jedoch vielmehr mit der medizinischen Erfahrungstatsache überein, dass die beklagte Diskushernie durch den fraglichen Unfall vom 16. November 2012 lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht worden ist. Zu diesem Schluss kommt nicht nur der Kreisarzt, sondern auch die behandelnde Assistenzärztin des Spitals H.____.