Wie eingangs dargelegt, kann das Erreichen des Status quo sine vel ante bei einer vorübergehenden Aktivierung einer vorbestehenden Diskushernie in der Regel bereits nach drei bis vier Monaten als erreicht betrachtet werden. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers einer über August 2013 andauernden, richtunggebenden Verschlimmerung widerspricht nämlich der normativen Erfahrungstatsache, wie sie das Bundesgericht in beständiger Rechtsprechung geprägt hat. Danach müsste eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben (vgl. Erwägung 2.5 hievor).