Aufgrund der Akten steht fest, dass sich der Versicherte anlässlich des fraglichen Unfallereignisses im November 2012 im Vergleich zu seinem Gesundheitszustand im Jahre 2009 keine zusätzlichen, objektivierbaren Verletzungen zugezogen hat. Aufgrund der bereits im Jahre 2009 durchgeführten MRI-Bildgebung ist in Übereinstimmung mit der kreisärztlichen Kurzbeurteilung von Prof. Dr. J.____ vom 8. Juli 2013 erstellt, dass nach dem Ereignis vom 16. November 2012 keine zusätzlichen, strukturellen Läsionen am Rücken erhoben werden konnten.