Er argumentiert damit sinngemäss, sein Vorzustand habe durch das versicherte Ereignis vom 16. November 2012 eine richtunggebende Verschlimmerung erfahren. Entgegen dieser vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist die unfallbedingte Verschlimmerung einer vorbestehenden Wirbelsäulenerkrankung jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen als richtunggebend zu betrachten. Ansonsten ist sie vorübergehender Natur (vgl. oben, Erwägungen 2.4. f.; ebenso SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).