__ vom 6. Februar 2013 (vgl. ebenso Bericht des Spitals H.____ vom 20. Juni 2013 sowie bereits die Schadenmeldung UVG des Arbeitgebers vom 30. November 2012). Obschon vor dem fraglichen Unfall vom 16. November 2012 ähnliche Beschwerden beklagt worden sind, zieht der Beschwerdeführer nunmehr den Schluss, das neuerdings erlittene Unfallereignis sei für die seither erneut eingetretenen Beschwerden auch weiterhin ursächlich. Er argumentiert damit sinngemäss, sein Vorzustand habe durch das versicherte Ereignis vom 16. November 2012 eine richtunggebende Verschlimmerung erfahren.