4. Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerdebegründung vom 24. Dezember 2013 in erster Linie die sinngemässe Auffassung, die nach dem 31. August 2013 noch immer vorhandenen Beschwerden seien auf eine durch das Unfallereignis vom 16. November 2012 verursachte traumatische Verletzung der Wirbelsäule zurückzuführen. Die SUVA stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die geklagten Beschwerden ab September 2013 nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur gewesen seien.