D. Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Zusammenfassend machte sie geltend, dass die unfallbedingte Ursache für die heute noch geklagten Beschwerden mittlerweile entfallen sei. Die weiterhin geklagten Beschwerden seien alleine durch die fortschreitende, degenerative Krankheitsentwicklung der bereits vor dem fraglichen Unfall vorhandenen Diskushernie bedingt. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.