C. Eine am 29. August 2013 erhobene Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 16. August 2013 wurde mit Einspracheentscheid der SUVA vom 25. November 2013 abgewiesen. Hiergegen erhob der Versicherte am 24. Dezember 2013 Beschwerde. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids mit der Begründung, dass er weiterhin nicht schmerzfrei sei und noch immer die Physiotherapie besuche. Seit seinem Sturz im Jahre 1997 habe er immer wieder Rückenprobleme, was im angefochtenen Einspracheentscheid jedoch nicht berücksichtigt worden sei.