{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_2013-14-14_2014-04-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d54da246-2afe-42cc-8941-a61aa7775149&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433628", "Checksum": "bbcb0de4409b50fe25d8351bb0fd3fc9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_2013-14-14_2014-04-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=85f3f72a-291f-45f8-8f18-8ae7d64deef7", "Checksum": "80cd8419d37c420c920e0dc81b9e4e94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2013 14 14", "2013 2014 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.04.2014 2013 14 14 (2013 2014 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leistungen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:09:56", "Checksum": "9125575b41b64318dc5b55551e898ae1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.04.2014 2013 14 14 (2013 2014 14)\nRegeste:\nLeistungen\n\n5.4 Zusammenfassend ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die SUVA hinsichtlich der\nstrittigen Leistungseinstellung auf die versicherungsmedizinische Beurteilung ihres Kreisarztes\nvom 9. Juli 2013 abgestellt hat. Dieser im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Bericht setzt sich mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander und\nvermittelt – wenn auch nur knapp gehalten – letztlich ein umfassendes Bild über die relevanten\nUmstände des Gesundheitszustands des Versicherten. Ebenso decken sich die darin erwähnten Befunde mit der oben erwähnten medizinischen Dokumentation seines Vorzustandes. Es\nmuss deshalb sein Bewenden damit haben, dass im November 2012 durch den Unfall lediglich\neine vorübergehende Akzentuierung in Form einer symptomatisierenden Aktivierung einer bereits vorbestehenden Diskushernie ausgelöst wurde, das Kriterium für eine traumatische Schädigung der LWS mangels Bild gebender, objektivierbarer und struktureller Veränderung und\ndamit für eine eigentliche Verschlimmerung eines bislang klinisch stummen degenerativen Vorzustandes hingegen nicht erfüllt ist. Den aufgezeigten medizinischen Unterlagen ist vielmehr\nüberzeugend zu entnehmen, dass der Status quo ante bzw. sine Ende August 2013 nach mittlerweile über neun Monaten nach dem fraglichen Unfall vom 16. November 2012 wieder erreicht war. Dies entspricht einer deutlich längeren Dauer als den Erfahrungswerten, wie sie von\nder Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden sind (vgl. oben, Erwägung 2.5). Rechtsprechungsgemäss wäre gar eine richtunggebende Verschlimmerung durch die bis Ende August\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2013 erbrachten Leistungen der SUVA noch abgedeckt. Stehen die somatischen Beschwerden\ndes Versicherten somit spätestens ab September 2013 in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mehr mit dem im November 2012 erlittenen Unfall, hat die SUVA ihre Leistungspflicht\nab diesem Zeitpunkt hierfür zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.\n\n6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}