{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_2013-14-14_2014-04-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d54da246-2afe-42cc-8941-a61aa7775149&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "bbcb0de4409b50fe25d8351bb0fd3fc9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_2013-14-14_2014-04-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=85f3f72a-291f-45f8-8f18-8ae7d64deef7", "Checksum": "80cd8419d37c420c920e0dc81b9e4e94"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2013 14 14", "2013 2014 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.04.2014 2013 14 14 (2013 2014 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leistungen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:52", "Checksum": "b8d82d51f4185fc3e901a77e28546d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.04.2014 2013 14 14 (2013 2014 14)\nRegeste:\nLeistungen\n\n5.2 Rechtsprechungsgemäss kann auf die Berichte versicherungsinterner Ärzte abgestellt\nwerden, wenn kein Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Schlussfolgerungen besteht\n(vgl. BGE 135 V 471, E. 4.7). Zweifel liegen hier keine vor. Die vom Kreisarzt Prof. Dr. J.____\nund auch in den übrigen Berichten der behandelnden Fachärzte beschriebene degenerative\nEntwicklung der objektiv begründeten Beschwerden entspricht den Erfahrungswerten bei posttraumatisch ausgelösten Rückenbeschwerden. Daran vermag insbesondere auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer Anfang Juli 2013 noch einen gesundheitlichen Rückschlag\nerlitten hatte. Nach Lage der Akten ist vielmehr erstellt, dass er jedenfalls ab 8. Juli 2013 wieder\nvollumfänglich arbeitsfähig war (vgl. bereits Bericht des Spitals H.____ vom 20. Juni 2013 sowie\nBeschwerdebegründung vom 24. Dezember 2013). Die seither anhaltende, volle Arbeitsfähigkeit zeigt somit auf, dass eine über August 2013 hinausgehende medizinische Behandlung keine erhebliche Verbesserung der bereits wiedererlangten Arbeitsfähigkeit mehr zu bewirken\nvermag. Ohnehin ist daran zu erinnern, dass ein Unfall nur in Ausnahmefällen geeignet ist, eine\nBandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine Bandscheibe derart widerstandsfähig ist,\ndass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Daran vermag auch ein massiver Vorzustand nichts zu ändern. Im vorliegenden\nFall liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass - entgegen der allgemeinen medizinischen Erfahrungstatsache - die durch den im November 2012 erlittenen Unfall verursachte Einwirkung auf die Wirbelsäule des Versicherten eine über die Dauer von rund neuneinhalb Monaten und somit über Ende August 2013 hinaus andauernde Schädigung verursacht hätte. Eine\nallfällige ergänzende, gutachterliche Untersuchung würde in diesem Zusammenhang zu keinen\nneuen Erkenntnissen führen, da der Gesundheitszustand im Unfallzeitpunkt und die nachfolgende Entwicklung bis August 2013 zu beurteilen wäre; dies allerdings könnte nur anhand der\nohnehin bereits vorliegenden Akten geschehen. Auf eine ergänzende Abklärung der medizinischen Verhältnisse ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, dass er noch immer Schmerzen habe und die Physiotherapie besuche, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Zum einen war es bereits\nvor dem fraglichen Unfall zu wiederholten Schmerzexazerbationen im Sinne der ebenfalls nunmehr erhobenen Radikulopathie gekommen (vgl. Bericht des Spitals H.____ vom 20. Juni\n2013). Zum anderen ist dadurch nicht erstellt, dass die weiterhin geklagten Beschwerden auf\neinen traumatisch bedingten Bandscheibenschaden zurückzuführen sind. Den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Unfall im November 2012 und dem Bandscheibenschaden allein mit der Argumentation zu bejahen, dass der Versicherte zuvor nicht an entsprechenden Beschwerden gelitten habe, liefe auf eine unzulässige Beweisformel \"post ergo propter\nhoc\" hinaus.\n\n5.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nebst dem fraglichen\nUnfall vom 16. November 2012 seine Beschwerden schliesslich auch auf einen Sturz auf den\nRücken im Jahre 1997 zurückführt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die SUVA ihre Leis-\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntungspflicht ab September 2013 in der dem angefochtenen Einspracheentscheid vorangehenden Verfügung vom 16. August 2013 nur in Bezug auf das Unfallereignis im Jahre 2012 abgelehnt hat. Streitgegenstand der richterlichen Überprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach einzig die Frage nach allfälligen Folgen des Unfalls vom 16. November 2012.\nNicht desto trotz ist in inhaltlicher Hinsicht festzuhalten, dass in den Akten des Unfallversicherers zwar ein Unfall aus dem Jahre 1997 dokumentiert ist. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers handelt es sich dabei aber nicht um einen Arbeitsunfall, sondern um einen\nNichtberufsunfall, wonach der Versicherte am 18. Januar 1997 beim Snowboardfahren in\nK.____ in ein Loch gefahren sei. Dabei habe es einen Schlag gegeben und der Versicherte sei\nauf den Rücken gefallen. Im entsprechenden Arztzeugnis von Dr. L.____ vom 6. Februar 1997\nwurde im Bereich der LWS lediglich eine Kontusion erhoben, und es wurde dem Versicherten\neine Arbeitsunfähigkeit von drei Tagen attestiert (vgl. SUVA-Akt Nr. 3). Wie weiter daraus zu\nersehen ist, hat der Versicherte seine Arbeit bereits fünf Tage nach jenem Unfall wieder vollumfänglich aufgenommen. Eine weitergehende ärztliche Behandlung ist nicht dokumentiert. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten eine strukturelle Läsion an der Wirbelsäule des Versicherten, wie sie dem zuvor Gesagten aber für eine richtunggebende Verschlimmerung oder gar eine\neigentliche Erst-Verursachung einer Diskushernie überhaupt vorausgesetzt gewesen wäre. Für\ndie These des Beschwerdeführers, dass der damalige Unfall von Januar 1997 in einem allfälligen, kausalen Zusammenhang mit seinen heute noch immer geklagten Rückenbeschwerden\nsteht, bestehen deshalb keinerlei Hinweise oder Indizien. Zumal der Versicherte anlässlich einer erst letzthin am 26. März 2013 durchgeführten Besprechung noch angegeben hatte, dass\nder Unfall im Jahre 1997 keine spürbaren Restbeschwerden hinterlassen habe (vgl. SUVA-\nAkten Nr. 30, S. 2), erweist sich dessen Einwand, seine weiterhin bestehenden Rückenleiden\nseien ganz oder zumindest teilweise auf den damals vor mittlerweile über 17 Jahre beim Snowboarden erlittenen Sturz zurückzuführen, als nicht stichhaltig,\n\n"}