{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_2013-14-14_2014-04-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d54da246-2afe-42cc-8941-a61aa7775149&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "bbcb0de4409b50fe25d8351bb0fd3fc9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_2013-14-14_2014-04-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=85f3f72a-291f-45f8-8f18-8ae7d64deef7", "Checksum": "80cd8419d37c420c920e0dc81b9e4e94"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2013 14 14", "2013 2014 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.04.2014 2013 14 14 (2013 2014 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leistungen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:52", "Checksum": "b8d82d51f4185fc3e901a77e28546d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.04.2014 2013 14 14 (2013 2014 14)\nRegeste:\nLeistungen\n\n5.1 Aufgrund der in den medizinischen Akten erwähnten MRI-Untersuchung aus dem Jahre 2009 steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des fraglichen Unfalls im November\n2012 bereits erhebliche degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule aufgewiesen hat. So\nbestand gemäss MRI vom 9. Dezember 2009 schon zuvor eine kaudal luxierte Diskushernie auf\nderselben Höhe L4/5, wie sie auch anhand aktueller Bildgebungen im Zeitpunkt unmittelbar\nnach dem Unfallereignis vom 16. November 2012 erhoben werden konnte (vgl. Bericht der Not-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfallstation des Kantonsspitals F.____ vom 23. November 2012). Gleiches erhellt aus dem Bericht des Spitals H.____ vom 11. Dezember 2012, wonach der Versicherte bereits vor Jahren\nan sehr ähnlichen Beschwerden wie die nunmehr erhobenen Ischialgien und Paresen, dazumal\nallerdings rechtsseitig, gelitten hatte. Nichts anderes bestätigt schliesslich auch das Arztzeugnis\nUVG des Spitals H.____ vom 6. Februar 2013 (vgl. ebenso Bericht des Spitals H.____ vom\n20. Juni 2013 sowie bereits die Schadenmeldung UVG des Arbeitgebers vom 30. November\n2012). Obschon vor dem fraglichen Unfall vom 16. November 2012 ähnliche Beschwerden beklagt worden sind, zieht der Beschwerdeführer nunmehr den Schluss, das neuerdings erlittene\nUnfallereignis sei für die seither erneut eingetretenen Beschwerden auch weiterhin ursächlich.\nEr argumentiert damit sinngemäss, sein Vorzustand habe durch das versicherte Ereignis vom\n16. November 2012 eine richtunggebende Verschlimmerung erfahren. Entgegen dieser vom\nBeschwerdeführer vertretenen Auffassung ist die unfallbedingte Verschlimmerung einer vorbestehenden Wirbelsäulenerkrankung jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen als richtunggebend zu betrachten. Ansonsten ist sie vorübergehender Natur (vgl. oben, Erwägungen\n2.4. f.; ebenso SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).\n\nAufgrund der Akten steht fest, dass sich der Versicherte anlässlich des fraglichen Unfallereignisses im November 2012 im Vergleich zu seinem Gesundheitszustand im Jahre 2009 keine\nzusätzlichen, objektivierbaren Verletzungen zugezogen hat. Aufgrund der bereits im Jahre 2009\ndurchgeführten MRI-Bildgebung ist in Übereinstimmung mit der kreisärztlichen Kurzbeurteilung\nvon Prof. Dr. J.____ vom 8. Juli 2013 erstellt, dass nach dem Ereignis vom 16. November 2012\nkeine zusätzlichen, strukturellen Läsionen am Rücken erhoben werden konnten. Gestützt auf\ndiverse Bildgebungen und deren schlüssige Beurteilung durch die involvierten Fachärzte ist\nmithin davon auszugehen, dass eine unfallbedingte – zusätzliche - strukturelle Schädigung der\nLWS ausgeschlossen werden kann (vgl. kreisärztliche Beurteilung von Prof. Dr. J.____ vom 9.\nJuli 2013). Wie eingangs dargelegt, kann das Erreichen des Status quo sine vel ante bei einer\nvorübergehenden Aktivierung einer vorbestehenden Diskushernie in der Regel bereits nach drei\nbis vier Monaten als erreicht betrachtet werden. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden\nFall. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers einer über August 2013 andauernden, richtunggebenden Verschlimmerung widerspricht nämlich der normativen Erfahrungstatsache, wie sie das Bundesgericht in beständiger Rechtsprechung geprägt hat. Danach müsste\neine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich\nvon der altersüblichen Progression abheben (vgl. Erwägung 2.5 hievor). Der von den behandelnden Ärzten mehrfach erhobene Vorzustand einer sehr ähnlichen, ebenso deutlich degenerativen Veränderung stimmt jedoch vielmehr mit der medizinischen Erfahrungstatsache überein,\ndass die beklagte Diskushernie durch den fraglichen Unfall vom 16. November 2012 lediglich\nausgelöst, nicht aber verursacht worden ist. Zu diesem Schluss kommt nicht nur der Kreisarzt,\nsondern auch die behandelnde Assistenzärztin des Spitals H.____. Die Symptomatik stelle keine ausschliessliche Unfallfolge dar, sondern die vorbestehende Diskushernie sei durch den\naktuellen Unfall vielmehr symptomatisch geworden (vgl. Arztzeugnis UVG des Spitals H.____,\nvom 6. Februar 2012 [recte: 2013], SUVA Akt Nr. 16). Diese Aktivierung eines bereits seit 2009\nvorgelegenen, degenerativen Vorzustandes in Form der erhobenen Ischialgie ist aber grundsätzlich innert drei bis vier Monaten als abgeschlossen zu betrachten. An diesem Ergebnis\nvermag nichts zu ändern, dass es im Jahre 2009 zu überwiegend rechtsseitig ausstrahlenden\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSchmerzen (vgl. Austrittsbericht der Notfallstation des Spitals H.____ vom 23. November 2012),\nnunmehr jedoch zu linksseitigen Beschwerden gekommen ist, da dem Gesagten zufolge heute\nwie bereits dazumal bildgebend keine strukturellen Läsionen erhoben werden konnten (vgl.\nkreisärztliche Beurteilung von Prof. Dr. R. J.____ vom 9. Juli 2013).\n\n"}