{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_2013-14-14_2014-04-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d54da246-2afe-42cc-8941-a61aa7775149&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "bbcb0de4409b50fe25d8351bb0fd3fc9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_2013-14-14_2014-04-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=85f3f72a-291f-45f8-8f18-8ae7d64deef7", "Checksum": "80cd8419d37c420c920e0dc81b9e4e94"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2013 14 14", "2013 2014 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.04.2014 2013 14 14 (2013 2014 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leistungen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:52", "Checksum": "b8d82d51f4185fc3e901a77e28546d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.04.2014 2013 14 14 (2013 2014 14)\nRegeste:\nLeistungen\n\n2.5 Nach derzeitigem medizinischen Wissensstand kann das Erreichen des Status quo\nsine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine solche traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule\nist in der Regel wiederum nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als\nabgeschlossen zu betrachten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit\n1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] U 354/04 vom 11. April 2005,\nE. 2.2, mit Hinweisen auch auf die medizinische Literatur).\n\n3.1 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein\nnatürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende\nBehörde – die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht – im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für\ndie Begründung eines Leistungsanspruches nicht (vgl. BGE 129 V 181 E. 3.1).\n\n3.2 Zur Feststellung des Sachverhaltes und des natürlichen Kausalzusammenhangs im\nBereich der Medizin ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (vgl. BGE 122 V 158\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nE. 1b). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und\npflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob\ndie verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den\nProzess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich\ndes Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen\nBelange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation\neinleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.\nAusschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme\nals Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001\nS. 113 E. 3a).\n\n3.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\n(EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils\nmit zahlreichen Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist es dem Sozialversicherungsgericht\ndemnach nicht verwehrt, gestützt ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen zu entscheiden. Wie das Bundesgericht präzisiert hat, sind in solchen Fällen jedoch\nstrenge Anforderungen an die Beweiswürdigung in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur\ngeringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit jener ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche\nAbteilung, vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit Verweisen).\n\n4. Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerdebegründung vom 24. Dezember\n2013 in erster Linie die sinngemässe Auffassung, die nach dem 31. August 2013 noch immer\nvorhandenen Beschwerden seien auf eine durch das Unfallereignis vom 16. November 2012\nverursachte traumatische Verletzung der Wirbelsäule zurückzuführen. Die SUVA stellt sich\ndemgegenüber auf den Standpunkt, dass die geklagten Beschwerden ab September 2013 nicht\nmehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur gewesen seien.\n\n4.1 Gemäss Bericht des Instituts E.____ am Kantonsspital F.____ vom 23. November\n2012 sei im MRT der Lendenwirbelsäule eine breitbasige, postero-mediale Diskushernie LWK\n4/5 mit Wurzelkompression L5 links zu erkennen. Nachweisbar seien ebenso eine nach kaudal\numgeschlagene Hernienkomponente rechts mit breitem Kontakt zur Wurzel L5 (entgegen der\nklinischen Symptomatik mehr ausgeprägt rechts als links) sowie eine Spinalkanalstenose.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.2 Im Bericht der Notfallstation des Kantonsspitals G.____ vom 23. November 2012 diagnostizierten die Ärzte eine Diskushernie L4/5 links mit rezessaler Wurzelkompression L5 links\nund sensomotorischem Ausfallsyndrom des Fusshebers M3 links. Ferner diagnostizierten sie\neinen Status nach motorischem lumboradikulärem Ausfall- und Reizsyndrom L5 rechts nach\neiner gemäss MRI vom 9. Dezember 2009 kaudal luxierten Diskushernie L4/5 median und\nrechts lateral.\n\n"}