{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_2013-14-14_2014-04-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d54da246-2afe-42cc-8941-a61aa7775149&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "bbcb0de4409b50fe25d8351bb0fd3fc9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_2013-14-14_2014-04-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=85f3f72a-291f-45f8-8f18-8ae7d64deef7", "Checksum": "80cd8419d37c420c920e0dc81b9e4e94"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2013 14 14", "2013 2014 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.04.2014 2013 14 14 (2013 2014 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leistungen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:52", "Checksum": "b8d82d51f4185fc3e901a77e28546d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.04.2014 2013 14 14 (2013 2014 14)\nRegeste:\nLeistungen\n\n2.2 Für Leistungen nach UVG hat der Unfallversicherer nur unter der Voraussetzung aufzukommen, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle\nUmstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht\nals in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs\nnicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die\nkörperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit\nanderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen).\n\n2.3 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst\nmanifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur\nnoch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder\nder (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status\nquo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo\nsine), erreicht ist (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93 E. 3b mit Hinweisen). Ebenso\nwie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder\nkausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im\nSozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen\ndes Unfalles genügt nicht. Weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt,\nliegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007, E. 2.2). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu\nverlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt und die versicherte Person nunmehr\nbei voller Gesundheit ist. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben und weggefallen sind (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 8C_847/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2).\n\n2.4 Es entspricht im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien durch degenerative Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise und unter besonderen Vorausset-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzungen als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als unfallbedingt kann eine Diskushernie nur\ndann betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war,\neine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen (vgl. RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 E. 2a, U 138/99, mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil U 159/95 vom 26. August 1996, E. 1b, und medizinische\nLiteratur; ebenso Urteil 8C_213/2008 vom 9. Juni 2008). Ein Unfall ist gemäss dieser Rechtsprechung somit nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen,\nzumal eine Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde. So hat im medizinischen Versuch die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule herbeigeführt werden können, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensi-\nons- oder Hyperflexionsbewegungen (vgl. Urteil R. des EVG vom 3. Oktober 2005, U 163/05,\nE. 3.1. mit Hinweisen; ebenso Urteil Z. des EVG vom 6. September 2006, U3/06, E. 1.2). Ist die\nDiskushernie hingegen bei einem degenerativen Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht\naber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im\nZusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Dies ist dann der Fall,\nwenn die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht\nworden ist. Solange der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer diesfalls gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel nebst Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (vgl. Urteil 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).\n\n"}