{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_2013-14-14_2014-04-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d54da246-2afe-42cc-8941-a61aa7775149&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "bbcb0de4409b50fe25d8351bb0fd3fc9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_2013-14-14_2014-04-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=85f3f72a-291f-45f8-8f18-8ae7d64deef7", "Checksum": "80cd8419d37c420c920e0dc81b9e4e94"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["2013 14 14", "2013 2014 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.04.2014 2013 14 14 (2013 2014 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leistungen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:52", "Checksum": "b8d82d51f4185fc3e901a77e28546d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.04.2014 2013 14 14 (2013 2014 14)\nRegeste:\nLeistungen\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 24. April 2014 (2013 14 14)\n____________________________________________________________________\n\nUnfallversicherung\n\nNatürliche Kausalität bei degenerativ bedingten Lumbalgien und Lumboischialgien verneint\n\nBesetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter\nYves Thommen, Gerichtsschreiber Stephan Paukner\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nSUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Leistungen\n\nA. Der 1974 geborene A.____arbeitete seit August 1993 als B.____ bei der Firma C.____\nAG in D.____ und war in dieser Eigenschaft seither bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Nachdem der Versicherte im\nJahre 1997 bei einem Sturz auf den Rücken einen ersten Unfall erlitten hatte, liess er der SUVA\nam 30. November 2012 einen weiteren Unfall melden, wonach ihm am 16. November 2012 seine Tochter beim Spielen auf den Rücken gesprungen sei. Nachdem er schon seit Jahren wegen Bandscheibenproblemen in Behandlung sei, habe dieser Vorfall einen Rückfall ausgelöst.\nWegen zunehmender Schmerzen suchte der Versicherte am 20. November 2012 seinen Hausarzt auf. Am 23. November 2012 wurden aufgrund ausstrahlender Schmerzen in das linke Bein\nmit Kraftminderung und Sensibilitätsstörungen Bild gebende Untersuchungen der Lendenwirbelsäule (LWS) vorgenommen. Der Versicherte nahm seine Tätigkeit ab 6. März 2013 zunächst\nim Umfang von 50% und ab 22. April 2013 wieder zu 80% auf. Nachdem er ab 20. Juni 2013\nwieder vollständig arbeitsfähig war, erlitt er Anfang Juli 2013 einen Rückschlag, bevor er ab\n8. Juli 2013 in der Folge anschliessend wieder voll arbeitsfähig war.\n\nB. Nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse teilte die SUVA dem Versicherten mit\nVerfügung vom 16. August 2013 mit, dass die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Der Fall werde deshalb abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen per Ende August 2013 eingestellt.\n\nC. Eine am 29. August 2013 erhobene Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung\nvom 16. August 2013 wurde mit Einspracheentscheid der SUVA vom 25. November 2013 abgewiesen. Hiergegen erhob der Versicherte am 24. Dezember 2013 Beschwerde. Sinngemäss\nbeantragte er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids mit der Begründung,\ndass er weiterhin nicht schmerzfrei sei und noch immer die Physiotherapie besuche. Seit seinem Sturz im Jahre 1997 habe er immer wieder Rückenprobleme, was im angefochtenen Einspracheentscheid jedoch nicht berücksichtigt worden sei.\n\nD. Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 auf Abweisung der\nBeschwerde. Zusammenfassend machte sie geltend, dass die unfallbedingte Ursache für die\nheute noch geklagten Beschwerden mittlerweile entfallen sei. Die weiterhin geklagten Beschwerden seien alleine durch die fortschreitende, degenerative Krankheitsentwicklung der bereits vor dem fraglichen Unfall vorhandenen Diskushernie bedingt.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. August 2013 hinaus\nAnspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung besitzt.\n\n2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt\nder versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so\nhat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der\nversicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBehandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person\nmehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG).\n\n"}