10.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Gemäss Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 24. Januar 2023 werden ein Aufwand von 9 Stunden und 6 Minuten sowie Auslagen von Fr. 41.70 Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht geltend gemacht, was angemessen ist. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung von Fr. 2'495.10 (inklusive Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.