Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine Viertelsrente ab Februar 2020. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 10.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird ihm zurückerstattet.