Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 87'499.-- (nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 0,9 % [2019] und von 0,8 % [2020]) und einem Invalideneinkommen von Fr. 49'625.-- (nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 0,9 % [2019] und von 0,8 % [2020] sowie in Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 37'874.- -. Diese Einbusse entspricht einem Invaliditätsgrad von 43 % (anzumerken bleibt, dass bereits ein leidensbedingter Abzug von 5 % zu einem Invaliditätsgrad von 40 % führt). Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine Viertelsrente ab Februar 2020.