9.4 Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades vor Februar 2020 führt selbst ein leidensbedingter Abzug von 10 % nicht zu einer Rentenberechtigung. Für die Berechnung ab Februar 2020 und einem Pensum von 80 % ergibt sich hingegen ein anderes Bild. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 87'499.-- (nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 0,9 % [2019] und von 0,8 % [2020]) und einem Invalideneinkommen von Fr. 49'625.-- (nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 0,9 % [2019] und von 0,8 % [2020] sowie in Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 37'874.- -.