Dem ist rechtsprechungsgemäss mit einem leidensbedingten Abzug Rechnung zu tragen. In Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2020 in einer aus psychischen Gründen attestierten Teilzeittätigkeit von 80 % nur noch körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten ausüben kann, rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (Urteile des Bundesgerichts vom 4. November 2022, 9C_359/2022, E. 4.5.3 und vom 22. September 2022, 8C_74/2022, E. 4.4.2).