9.3 Gemäss Zumutbarkeitsprofil im polydisziplinären Gutachten der MGSG vom 21. Juli 2021 kommen für den Versicherten aus somatischer Sicht nur noch leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne häufiges Laufen, speziell auf Treppen, Leitern und unebenem Boden in Frage. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Dem ist rechtsprechungsgemäss mit einem leidensbedingten Abzug Rechnung zu tragen.